Liebe Forengemeinde,
wie bekannt gegeben , öffnen wir am Donnerstag den 24.06.21 wieder.
Vorab zur Orientierung die Begründung der Landesregierung zur Änderung bzw. zum Öffnungsschritt.
Wie die Begründung umgesetzt wird sind wir im Moment am klären und werden Euch schnellst möglich und in einfacheren Sätzen die Maßnahmen bekanntgeben.
Begründung zur Zweiten Änderungsverordnung vom 18.Juni 2021 zur Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung –CoronaVO) vom 13. Mai 2021 A. Allgemeiner Teil Mit der Zweiten Änderungsverordnung zur CoronaVO vom 13. Mai2021 trägt die Landesregierung dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 2021(Az. 1 S 1868/21) Rechnung, mit dem die Betriebsuntersagung von Prostitutionsstätten, Bordellen und sonstigen ähnlichen Einrichtungen in § 15 Absatz 1 Nummer 17 Corona VO mit Wirkung zum 21. Juni 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde. B. Einzelbegründung Zu Teil 1 -Allgemeine Regelungen Zu Abschnitt 4: Betriebsverbote und Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Zu § 15(Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen)Zu Absatz 1Zu Nummer 17Redaktionelle Anpassung. Zu § 17 (Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe) Zu Absatz 1Zu Satz 1Zu Nummern 17 und 18Redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 19Als Folgeänderung zur vorsichtigen Öffnung des Prostitutionsgewerbes in § 21 Absatz 5a Satz 1 Nummer 5 müssen in den entsprechenden Einrichtungen die Hygieneanforderungen nach § 4 eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchgeführt werden.2Zu Teil 2 –Besondere Regelungen Zu Abschnitt 1: Grundsatz, Öffnungsstufen und Abweichungen Zu § 21 (Öffnungsstufen, Abweichungen)Zu Absatz 5aZu Satz 1Zu Nummern 3 und 4Redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 5Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird die bislang in § 15 Absatz 1 Nummer 17 geregelte vollständige Untersagung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes modifiziert. Sofern die Sieben-Tage-Inzidenz in dem betreffenden Stadt-oder Landkreis, in dem die Einrichtung liegt, an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 unterschreitet, ist der Betrieb ist nunmehr beschränkt möglich. Im Sinne einer vorsichtigen Öffnung sind neben der notwendigen Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 in den jeweiligen Einrichtungen je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche lediglich eine Kundin oder ein Kunde zulässig. Zudem dürfen die separaten Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtungen, in denen die entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, nicht durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt werden. Die nach § 3 Absatz 2 Nummer 20 auch in Prostitutionsstätten, Bordellen und sonstige ähnlichen Einrichtungen geltende allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes entfällt lediglich dann, sofern die zu erbringende Dienstleistung dies erfordert (vgl. § 3 Absatz 3 Nummer 4).Nach Absatz 8ist der Zutritt zu den genannten Einrichtungen darüber hinaus nur nach Vorlage eines Test-, Impf-oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig, was mit einem entsprechenden Zutritts-und Teilnahmeverbot nach § 8verbunden ist. Die Betreiber der Einrichtungen sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet. Die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen Beschränkungen beruhen auf der dem Prostitutionsgewerbe immanenten körperlichen Nähe und körperlichen Aktivität, die zu erhöhter Atmung und stärkerer Bildung von Aerosolen führen, welche neben der Tröpfcheninfektion als Hauptübertragungsweg für die SARS-CoV-2-Viren gelten. Zu Teil 3 –Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften3Zu § 27 (Ordnungswidrigkeiten)Zu Nummer 11Folgeänderung.Zu § 28 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)Es wird das in Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung geregelt.
Wie bereit erwähnt, werden wir die Regeln und das Prozedere, nach Abstimmung, noch bekanntgeben.
Wir tun unser möglichstes einen reibungslosen Ablauf bei der Öffnung zu gewährleisten. Trotzdem kann es in den ersten Tagen zu Wartezeiten und kleineren Einschränkungen kommen. Diese bitten wir schon im Vorfeld zu entschuldigen.
Wir und die Damen freuen uns Euch wieder begrüßen zu dürfen!!!