Ich werde mich aus diesem Forum zurückziehen. Das ist mein letzter Beitrag hier.
Dann sind die Hitleranhänger, Verschwörungstheoretiker, Coronaleugner unter sich. und....
Unter anderem wurde auch empfohlen, sich mit dem Art 20 GG auseinanderzusetzen.
1. habe ich gerade die Debatte nach der Regierungserklärung der Kanzlerin ein Stück weit verfolgt. Die Oppositionsparteien durften ungestraft der Kanzlerin sagen, was sie davon halten. Gauland hat das Ganze Coronadiktatur genannt und Vergleiche zu Verkehrstoten gezogen, Lindners Rede war auch beachtlich und rhetorisch deutlich ausgereifter als die von Gauland. Den widerum habe ich noch selten so sachlich gehört.
Die Hauptkritk ist von allen, auch von uns, dass per reichlich undefininiertem Infektionsschutzgesetz alle Massnahmen mit Grundrechtseingriffen abgeleitet werden, was jetzt eigentich nach der Sommerpause nicht wirklich sein kann. Da wäre Zeit genug gewesen, dass ganze auf eine ausgefeilte, ausformulierte Gesetzesgrundlage zu stellen unter Beteiligung des Parlaments.
Lieber Ralf, das alles wäre in Deiner Lieblingsregierungsform von Hitler schon mal nicht möglich gewesen.
Gerade in diesen Zeiten zeigten ja die Totalitären Staaten wie China oder Nordkorea, wie sie das tun. Totaler Lockdown über Monate. Mit strengsten Kontrollen und Strafen. Im Übrigen gibts dort auch noch Todesstrafen, wie bei Deinem Freund damals auch. Insofern hast Du Recht, der hätte nicht rumgeeiert, wie Du das nennst, da wärst Du gleich auf der Straße an die Wand gestellt worden.
All das haben wir in unserer Demokratie nicht. Und dazu noch den Föderalismus, der einheiltiche Regeln und Massnahmen noch erschwert. Alles in allem trotzdem die bessere Gesellschaftsform verglichen mit H.
2. Die Zielsetzung des Art 20 GG wird aus einer Beschreibung deutlich, die ich unten einkopiert habe. Widerstand gegen Gruppen, die den Staat aushebeln wollen und Widerstand gegen den Unrechtsstaat, wenn alle legalen und friedlichen Mittel ausgereizt sind. Soweit sind wir noch lange nicht.
3. bietet dieses Forum unmodieriert den oben genannten Personen eine Platform.
Ich wurde als Mongo und dumm beschimpft und beleidigt. Schlimm genug für diese Behinderten, dass sie mongoloid sind. Sie dann noch als Basis für Beleidigungen heran zu ziehen, zeugt widerum vom Charakter mancher Agitatoren hier.
Und , lieber Ralf, ein Mongo wäre in Deinem 3. Reich "entsorgt" worden. Soviel zu Deinen alten guten Zeiten, denen Du offensichtlich nachtrauerst.
Dem Park wünsche ich, die weitere dunkle Durststrecke zu überstehen und hoffe, dass dieser Sch****-Lockdown nicht auch noch verängert wirde. Kubicki FDP hat jedenfalls schon mal das Gaststättengewerbe aufgefordert, dagegen zu Klagen. (was übrigens unter Hitler auch nicht möglich gewesen wäre)
Vielleicht erreicht die DEHOGA gerichtlich was, an das sich dann das Rotlicht argumentativ mit Klagen anhängen könnte.
Alles Gute und zum Schluß ein Textzitat
Quelle: "https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23253/widerstandsrecht"
Widerstandsrecht
im engeren Sinn ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der Wiederherstellung des (alten) Rechts. Im engeren Sinn richtet sich das Widerstandsrecht auch gegen Einzelne oder Gruppen, wenn diese die Verfassung gefährden; es dient dann der Unterstützung der Staatsgewalt, etwa wenn diese zu schwach ist, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten (Verfassungshilfe).
Kriterien für legitimen Widerstand: In der Geschichte des Widerstandsrechts haben sich bestimmte Kriterien für einen legitimen Widerstand gegen ein Unrechtssystem herauskristallisiert, nämlich: 1) Es muss sich um einen Akt sozialer Notwehr gegenüber einer verbrecherischen Obrigkeit, der das Unrecht »auf der Stirn geschrieben« steht, handeln. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Staatsmacht fundamentale Grund- und Menschenrechte ungeschützt lässt oder selbst verletzt. Demnach gilt auch, dass ein Gesetz, das in grober Weise gegen die Gerechtigkeit verstößt, (ungültiges) gesetzliches Unrecht« ist; ein Gesetz, das Gerechtigkeit gar nicht bezweckt, ist »Nichtrecht« (so der Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Gustav Radbruch). Demgemäß hält auch das Bundesverfassungsgericht ein Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime für gegeben, wenn normale Rechtsbehelfe nicht wirksam sind. 2) Widerstand kommt nur subsidiär in Betracht, d. h., wenn alle legalen und friedlichen Mittel erschöpft sind. 3) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Die angewandten Mittel müssen in angemessener Relation zu dem angestrebten Zweck stehen. 4) Es muss begründete Aussicht auf ein Gelingen des Widerstands bestehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch faktisch gescheiterter Widerstand einen sehr hohen moralischen Wert und insofern »Erfolg« haben kann. 5) Der Widerstand Leistende muss die nötige Einsicht besitzen, um die Lage richtig beurteilen zu können. 6) Widerstand darf nur um des Rechts willen geleistet werden, nicht zur Befriedigung persönlicher Interessen. 7) Eine Pflicht zum Widerstand kann es von Rechts wegen nicht geben; dadurch würde der Einzelne überfordert.
In das GG ist das Widerstandsrecht 1968 im Rahmen der Notstandsverfassung aufgenommen worden, und zwar aus Furcht vor einem Missbrauch der Notstandsbefugnisse durch die Staatsgewalt. In Art. 20 Abs. 4 GG heißt es: »Gegen jeden, der es unternimmt, diese (d. h. die freiheitlich-demokratische) Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist« (gegen »jeden«; erfasst ist also auch die Verfassungshilfe)