Wo genau liest du das herraus?
Unter §11 Absatz 5
(5) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes
- ist in Inzidenzstufe 1 allgemein zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
- ist in Inzidenzstufe 2 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche zulässig und soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, nicht durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
- ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 untersagt.
(7) Wer eine Einrichtung der Absätze 1 bis 6 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Für die zulässige Anzahl an Personen ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.
§11 Datenverarbeitung
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt.