Liebe Moni,
zunächst vielen Dank für Dein Feedback.
Meine Ausführungen bezogen sich im Punkt „Übernachtungsmöglichkeiten“ speziell auf die Übergangsregelungen in § 37 des ProstSchG und hier im Detail auf die Möglichkeit der Ausnahmen, die für Prostitutionsstätten Anwendung finden können, welche bereits vor der Verkündung des Gesetztes bestanden, was für den EP zutrifft.
Die Frage war, ob mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb, bei der Behörde auch versucht wurde, eine Ausnahme in Bezug auf die Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten zu erhalten, wie es § 18 Abs 2 Nr. 7 vorsieht.
Ob die von Dir in Punkto Übernachtungsmöglichkeiten formulierte Argumente tatsächlich so gehandhabt werden können, müssen letztendlich, wie bei den meisten Gesetzen Gerichte entscheiden. Dass dieses Prozedere lange Zeit in Anspruch nimmt ist bekannt.
Über diesen Antrag entscheidet zunächst ausschließlich die Erlaubnisbehörde, in Euerm Fall wohl die Stadt Sifi (die auch kräftig an Steuern mitverdient !!)
Gerichte müssten erst dann entscheiden, wenn die Behörde den Antrag ablehnt und dagegen Widerspruch eingelegt wird.
Ich kann durchaus verstehen, dass man im Haus vielleicht der Meinung ist, dass mich das Alles nichts angeht. Da ich aber der Meinung bin, dass die
Regelung mit der Übernachtung der größte Schwachsinn an dem sog. Prostituiertenschutzgesetz ist, habe ich einfach das Bedürfnis, meine
Meinung dazu zu äußern.
Schließlich ist der EP ein vorbildlich geführtes Haus, das seinesgleichen sucht, und ich weiß, wovon ich rede.
Wie ein nach meiner Meinung wirksamer Schutz aussehen könnte, habe ich ja bereits in meinem ersten Bericht dargelegt.
Einen Versuch, eine solch Ausnahme zu erhalten, wäre es deshalb m.E. wert.
Vielleicht sogar, dafür zu streiten.
Abschließend wünsche ich Euch, dass die laufende Klage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hat