Beiträge von murmel

    Liebe Moni,
    zunächst vielen Dank für Dein Feedback.


    Meine Ausführungen bezogen sich im Punkt „Übernachtungsmöglichkeiten“ speziell auf die Übergangsregelungen in § 37 des ProstSchG und hier im Detail auf die Möglichkeit der Ausnahmen, die für Prostitutionsstätten Anwendung finden können, welche bereits vor der Verkündung des Gesetztes bestanden, was für den EP zutrifft.


    Die Frage war, ob mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb, bei der Behörde auch versucht wurde, eine Ausnahme in Bezug auf die Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten zu erhalten, wie es § 18 Abs 2 Nr. 7 vorsieht.



    Ob die von Dir in Punkto Übernachtungsmöglichkeiten formulierte Argumente tatsächlich so gehandhabt werden können, müssen letztendlich, wie bei den meisten Gesetzen Gerichte entscheiden. Dass dieses Prozedere lange Zeit in Anspruch nimmt ist bekannt.


    Über diesen Antrag entscheidet zunächst ausschließlich die Erlaubnisbehörde, in Euerm Fall wohl die Stadt Sifi (die auch kräftig an Steuern mitverdient !!)
    Gerichte müssten erst dann entscheiden, wenn die Behörde den Antrag ablehnt und dagegen Widerspruch eingelegt wird.


    Ich kann durchaus verstehen, dass man im Haus vielleicht der Meinung ist, dass mich das Alles nichts angeht. Da ich aber der Meinung bin, dass die
    Regelung mit der Übernachtung der größte Schwachsinn an dem sog. Prostituiertenschutzgesetz is
    t, habe ich einfach das Bedürfnis, meine
    Meinung dazu zu äußern.
    Schließlich ist der EP ein vorbildlich geführtes Haus, das seinesgleichen sucht, und ich weiß, wovon ich rede.


    Wie ein nach meiner Meinung wirksamer Schutz aussehen könnte, habe ich ja bereits in meinem ersten Bericht dargelegt.
    Einen Versuch, eine solch Ausnahme zu erhalten, wäre es deshalb m.E. wert.



    Vielleicht sogar, dafür zu streiten. :thumbup:


    Abschließend wünsche ich Euch, dass die laufende Klage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hat :love:

    Nichts einfacher wäre es heute, wenn dann verdeckte Gäste dann heute an der Tür entsprechend verhandeln ohne Kondome und so dann entsprechend die nicht eingehaltene Kondomepflicht durchsetzen.


    Dazu folgendes:


    § 32 Kondompflicht
    (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim GV Kondome verwendet werden


    § 33 Bußgeldvorschrift
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1. ….
    2. ….
    3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro...
    geahndet werden."
    Ordnungswidrig handelt also ausschließlich der Kunde/die Kundin.
    Nur er/sie kann mit einem Bußgeld belegt werden.
    Selbst wenn die P. dem ungeschützten Verkehr zustimmen würde, hätte einzig und allein der "verdeckte Gast" einen bußgeldbewerten Verstoß nach dem ProstSchG begangen.
    Die Dienstleisterin hat zwar eine Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Kondompflicht, sie kann aber nicht "bestraft" werden.
    Auch eine Verweigerung der Anmeldebescheinigung ("H....pass") wegen Unzuverlässigkeit scheidet aus, da die Versagungsgründe in § 5 abschließend geregelt sind.
    Was würde also so eine verdeckte Kontrolle nützen?
    Außerdem gehe ich davon aus, dass Prostituierte schon im Interesse ihrer eigenen Gesundheit auf die Kondompflicht bestehen. Alles andere wäre doch "Harakiri".


    Zur Frage der Übernachtungsmöglichkeiten
    § 37 Übergangsregelungen
    Absatz 5
    Für Prostitutionsstätten, die bereits vor der Verkündung des Gesetzes betrieben worden sind (z.B. der EP), kann die Behörde bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen von den Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7*) zulassen wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand **) verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise ***) gewährleistet werden.
    Nach § 18 Absatz 2 Nummer muss in der Prostitutionsstätte mindestens gewährleistet sein,
    nach Nummer 7 *)
    dass die für sexuelle Dienstleistung genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind.
    Ausnahmen davon sind aber möglich, bei
    **) unverhältnismäßigem Aufwand
    m.E. z.B., wenn Frauen für wenige Stunden pro Nacht oder einige Tage im Monat ein Zimmer oder eine Wohnung suchen, anmieten und nachts bei Wind und Wetter weite und gefährliche Wege zurücklegen müssen, abgesehen von den zusätzlichen Kosten.
    ***) Schutz auf andere Weise
    zum Beispiel einer Hauswache zwischen den Öffnungszeiten, gemeinsam finanziert durch Beiträge des Betreibers, der Damen und der Kunden (z.B. als Eintrittsgeld, wie es in vielen Häusern üblich ist)
    Nach meiner Meinung sollte der Betreiber des EP versuchen, für seine Prostitutionsstätte eine solche Ausnahmegenehmigung zu bekommen, damit die Frauen weiter in ihren Zimmern übernachten können.
    ... oder ist vom EP die Erteilung einer solchen Ausnahme beantragt und von der Behörde abgelehnt worden :?: :?: :?:

    Danke Duke für diese Antwort. Sehr sachlich u. informativ :thumbup: (5 Sterne!). So stelle ich mir Kommunikation im Forum vor. Leider ist das nicht immer so X( :thumbdown:

    Victoria aus der Ukraine bietet den Servie an. Vermutlich aber nicht gleich beim ersten Mal.


    Duke,



    hast Du es selbst erlebt u. wenn ja, was nimmt sie dafür? Was heißt "vermutlich nicht beim ersten Mal"? Nimmt sie IHN erst in Augenschein ob alles passt oder hat das eher mit Sympathie zu tun?